Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie

Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie – 6-streifiger Ausbau der A 40 von AK Kaiserberg in Duisburg bis AS Mülheim-Dümpten

Auftraggeber:

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ruhr, Haus Essen

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ruhr, Haus Essen plant den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn BAB 40 (derzeit 4-streifig) einschließlich des Neubaus der Brückenbauwerke über die Ruhr und den Ruhrschifffahrtkanal. Im Zuge des Ausbaus wird das Entwässerungskonzept der Autobahn erneuert und an den neusten Stand der Technik angepasst. Das westliche Planungsgebiet befindet sich teilweise im Überschwemmungsgebiet „Ruhr“ sowie dem Trinkwasserschutzgebiet Mülheim-Styrum.

Mit der EuGH-Entscheidung zur Weservertiefung (EuGH C-461/13) vom 01.Juli 2015 gelangt der Gewässerschutz zunehmenden in den Fokus bei der Vorhabenplanung.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist seither regelmäßig der Nachweis zu erbringen, dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielvorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und den damit verbundenen Bewirtschaftungszielen nach §§ 27 bis 31 und § 47 WHG gegeben ist.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Unterstützung in der Planungsphase und erarbeiten Ihnen gerne die erforderlichen Unterlagen für die behördliche Genehmigung.

Die folgenden Inhalte sind Bestandteile eines Fachbeitrags zur EG-Wasserrahmenrichtlinie:

Zunächst sind die durch das Vorhaben potenziell betroffenen Wasserkörper (Oberflächenwasserkörper/ Grundwasserkörper) zu identifizieren. Die jeweiligen Wasserkörper werden mit ihren Qualitätskomponenten und ihren Bewirtschaftungszielen beschrieben. Im Anschluss sind die zu erwartenden projektbedingten Auswirkungen, die sich auf die Qualitätskomponenten, Bewirtschaftungsziel und Schutzgebiete auswirken können, zu erläutern und die Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot zu überprüfen. Bei Bedarf sind Maßnahmen zur Schadensvermeidung und –verminderung zu entwickeln. Sollte das Vorhaben nicht mit den Zielen der WRRL und des WHGs vereinbar sein, dann sind die Voraussetzung für eine Ausnahmeprüfung zu prüfen.

 

Kategorien: Allgemein